AHV und BVG – so funktioniert die Pension in der Schweiz

Die Schweiz ist ein attraktiver Arbeitsort für zahlreiche Menschen aus den umliegenden Ländern. Wer dabei mindestens ein Jahr in die Rentenkasse eingezahlt hat, darf am Ende des Arbeitslebens eine Schweizer Rente beziehen. Doch rund 10 Milliarden Franken an Vorsorgegeldern werden nie ausgezahlt, da diese in Vergessenheit geraten.

AHV und BVG – ein kompliziertes Modell

Das Schweizer Rentensystem setzt sich aus drei Säulen zusammen und ist für Grenzgänger sowie ausländische Arbeitskräfte nicht gerade einfach zu verstehen. Die AVH ist die erste Säule und soll allen Menschen in der Schweiz ein Grundeinkommen sichern. Wer lebenslang eingezahlt hat, bekommt monatlich mindestens 1.225 Franken ausbezahlt. Wer hingegen nur einige Jahre in der Schweiz gearbeitet hat, dem steht über die AVG eine Teilrente zu. Die 2. Säule ist die BVG-Rente, die in Form einer monatlichen Altersrente ausbezahlt wird. Da die Einzahlung direkt an die Pensionskasse erfolgt, geht das Geld bei einer Rückkehr in die Heimat oft „verloren“. Oftmals wissen die jeweiligen Pensionskassen nämlich nicht, wohin der angesparte Betrag übermittelt werden muss. In einem solchen Fall wird das Guthaben bei der Stiftung Zusatzeinrichtung geparkt, bis es angefordert wird. Swiss Serenity unterstützt Arbeitnehmer dabei, ihr Guthaben aus den Arbeitsjahren in der Schweiz einzufordern und somit die eigene Rente aufzubessern. Da über 11 % der Schweizer selbst betroffen sind, ist der Anteil bei Grenzgängern oft noch deutlich höher.

Freiwillige dritte Säule – lohnt sich die Einzahlung?

Die 3. Säule der Schweizer Pension ist freiwillig und zielt darauf ab, der Altersarmut durch regelmäßige Beitragszahlungen während des Berufslebens entfliehen zu können. Die angesparten Beiträge können dann als einmalige Auszahlung angefordert werden. Wer sein ganzes Arbeitsleben eingezahlt hat, kann hier mit einer fünf- oder sechsstelligen Summe rechnen. Auch in der 3. Säule müssen sich Arbeitnehmer aber wieder selbst darum kümmern, dass die zustehende Summe ausbezahlt wird. Eine automatische Ausschüttung ist nämlich nicht per Gesetz vorgesehen.

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